KI-Kennzeichnungspflicht ab August 2026: Was Unternehmen wirklich kennzeichnen müssen

Abstrakte KI-Grafik in Magenta und Cyan mit digitaler Landschaft, Fingerabdruck und vernetzten Datenpunkten
Inhalt

KI schreibt Texte, erzeugt Bilder, spricht Voiceovers und beantwortet Kundenfragen. Ab dem 2. August 2026 gelten dafür neue Transparenzpflichten aus dem EU AI Act. Die oft wiederholte Behauptung, künftig müsse jeder KI-Inhalt sichtbar gekennzeichnet werden, ist jedoch falsch. Entscheidend sind Deine Rolle, die Art des Inhalts und die Frage, ob Menschen ihn für echt halten könnten.

Die Kurzantwort: Nein, Unternehmen müssen nicht pauschal jeden KI-unterstützten Inhalt sichtbar kennzeichnen. Klare Hinweise sind vor allem bei KI-Interaktionen, bei Deepfakes sowie bei bestimmten ungeprüften KI-Texten über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse relevant. Für Anbieter generativer KI-Systeme gelten zusätzlich technische Pflichten zur maschinenlesbaren Markierung.

Redaktion & Quellenstand

Autorin und redaktionell verantwortlich: Katharina Schuck, Digital Content & Marketing Manager bei LA AGENCIA. Quellenstand: 24. Juli 2026. Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung vorbereitet und anhand der finalen Leitlinien der Europäischen Kommission vom 20. Juli 2026, der aktuellen Kommissions-FAQ und des Verordnungstextes überarbeitet. Er bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was ändert sich am 2. August 2026?

Die europäische KI-Verordnung ist bereits seit 2024 in Kraft. Ihre Regelungen werden schrittweise anwendbar. Ab dem 2. August 2026 gelten insbesondere die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Acts.

Sie sollen verhindern, dass Menschen unbemerkt mit KI interagieren oder künstlich erzeugte Inhalte irrtümlich für authentisch halten. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwei Ebenen:

  • technische Markierungen, mit denen Maschinen KI-generierte oder manipulierte Ausgaben erkennen können, und
  • verständliche Hinweise für Menschen, etwa bei Chatbots, Deepfakes oder bestimmten KI-Texten.

Genau diese Unterscheidung geht in vielen verkürzten Meldungen verloren. Nicht jede Person, die ein KI-Tool nutzt, muss dessen technische Kennzeichnung entwickeln. Und nicht jede technisch markierte Datei benötigt automatisch einen sichtbaren Warnhinweis.

Anbieter oder Betreiber: Welche Rolle hat Dein Unternehmen?

Bevor Du über ein Label entscheidest, musst Du Deine Rolle kennen. Die finalen Erläuterungen der Kommission unterscheiden insbesondere:

  • Anbieter entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und bringen es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke auf den Markt beziehungsweise nehmen es so in Betrieb.
  • Betreiber setzen ein KI-System im beruflichen Kontext unter ihrer Verantwortung ein. Das Unternehmen bleibt grundsätzlich Betreiber, auch wenn Beschäftigte, Freelancer oder Dienstleister das Tool in seinem Auftrag bedienen.

Nutzt Dein Unternehmen beispielsweise einen bestehenden Bildgenerator für eine Kampagne, bist Du in der Regel Betreiber und nicht Anbieter dieses Generators. Entwickelst Du dagegen einen eigenen KI-Assistenten und bietest ihn unter Deiner Marke an, können Anbieterpflichten entstehen. Eine bloße Rollenbezeichnung im Vertrag entscheidet das nicht allein; maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung.

Die vier Transparenzpflichten aus Artikel 50

1. Direkte KI-Interaktion

Anbieter von Systemen, die direkt mit natürlichen Personen interagieren, müssen die Systeme so gestalten, dass Menschen erkennen, dass sie mit KI kommunizieren. Das betrifft etwa Chatbots, KI-Agenten, Voicebots und Avatare. Der Hinweis muss spätestens zu Beginn der ersten Interaktion klar und barrierefrei erfolgen. Nur wenn der KI-Charakter für einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Menschen offensichtlich ist, kann ein zusätzlicher Hinweis entbehrlich sein. Die Kommission legt diese Ausnahme eng aus.

Setzt Du ein System eines Drittanbieters auf Deiner Website ein, solltest Du deshalb nicht blind auf die Standardeinstellung vertrauen. Prüfe, ob die Kennzeichnung in Deinem konkreten Interface tatsächlich sichtbar und verständlich ist.

2. Maschinenlesbare Markierung generativer Ausgaben

Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Texte, Bilder, Videos oder Audios erzeugen, müssen ihre Ausgaben grundsätzlich maschinenlesbar und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen. Die technische Lösung soll wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein, soweit dies technisch machbar ist.

Diese Anbieterpflicht ist nicht dasselbe wie ein sichtbares Label durch das Unternehmen, das den Inhalt veröffentlicht. Außerdem bestehen begrenzte Ausnahmen, etwa für unterstützende Standardbearbeitung ohne wesentliche Veränderung. Die finalen Leitlinien erläutern den Anwendungsbereich und weitere enge Sonderfälle.

3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung

Betreiber solcher Systeme müssen betroffene Personen über deren Einsatz informieren. Das gilt unabhängig davon, ob die Auswertung in Echtzeit oder nachträglich erfolgt. Daneben bleiben Datenschutzrecht und weitere Verbote beziehungsweise Anforderungen unberührt. Eine Transparenzinformation macht insbesondere keine Anwendung zulässig, die nach Artikel 5 des AI Acts verboten ist.

4. Deepfakes und bestimmte Texte von öffentlichem Interesse

Betreiber müssen KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- und Videoinhalte offenlegen, wenn diese als Deepfake einzuordnen sind. Außerdem müssen bestimmte KI-generierte oder manipulierte Texte gekennzeichnet werden, wenn sie die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Für Texte besteht jedoch eine wichtige Ausnahme bei qualifizierter menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle samt klarer Verantwortung.

Bei erkennbar künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken darf die Offenlegung so erfolgen, dass sie die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht unangemessen beeinträchtigt.

Was musst Du im Unternehmensalltag kennzeichnen?

Die folgende Matrix bietet eine erste Einordnung. Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Inhalts, der Zielgruppe und des Veröffentlichungskontexts.

Typische Anwendungsfälle aus Website, Marketing und Content-Produktion
Anwendungsfall Typische Einordnung Sichtbarer Hinweis? Praktische Maßnahme
KI-Chatbot auf der Website Direkte KI-Interaktion Regelmäßig ja Zu Beginn klar mitteilen, dass der Nutzer mit einem KI-System kommuniziert, sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist.
Offensichtlich stilisierte KI-Illustration Nicht allein deshalb ein Deepfake Nicht automatisch Gesamteindruck, Plattformregeln und freiwillige Transparenz prüfen.
Fotorealistische erfundene Person in einer Kampagne Kann je nach Kontext ein Deepfake sein Einzelfallprüfung Ähnlichkeit, Realismus, Aussage und Publikumserwartung bewerten; bei Deepfake-Einordnung offenlegen.
KI-Stimme, die eine reale Person nachahmt Deepfake naheliegend Ja, wenn Deepfake Spätestens bei der ersten Wiedergabe sichtbar oder hörbar über die künstliche Erzeugung beziehungsweise Manipulation informieren.
KI-Ratgeber zu Gesundheit, Finanzen, Politik oder Verbraucherrechten ohne Fachprüfung Text zu öffentlichem Interesse Regelmäßig ja KI-Ursprung klar offenlegen oder vor Veröffentlichung eine qualifizierte menschliche Prüfung mit Verantwortung sicherstellen.
Derselbe Text mit substanzieller Prüfung und redaktioneller Verantwortung Ausnahme kann greifen Nicht zwingend Prüfung, Quellen, Freigabe und verantwortliche Person nachvollziehbar dokumentieren.
Produktbeschreibung oder gewöhnlicher Werbetext Meist kein Text zu öffentlichem Interesse Nicht automatisch Kontext prüfen und unabhängig davon Wettbewerbs-, Verbraucher-, Urheber- und Persönlichkeitsrechte beachten.
Rechtschreibprüfung oder einfache Korrektur ohne Bedeutungsänderung Unterstützende Standardbearbeitung Regelmäßig nein Keine pauschale sichtbare Kennzeichnung; die Ausnahme betrifft jedoch nicht automatisch jede andere Transparenzpflicht.
Interner Entwurf ohne Veröffentlichung Keine öffentliche Exposition Nein Interne Datenschutz-, Geheimhaltungs- und Freigaberegeln bleiben trotzdem wichtig.

Wann gilt ein Bild, Video oder Audio als Deepfake?

Ein Deepfake ist nicht einfach jedes mit KI erzeugte Bild. Nach der aktuellen Kommissionsauslegung müssen mehrere Merkmale zusammenkommen:

  1. Der Inhalt ähnelt in hohem Maß einer Person, einem Objekt, einem Ort, einer Einrichtung oder einem Ereignis.
  2. Das simulierte Motiv existiert, könnte plausibel existieren oder hätte plausibel existieren beziehungsweise stattfinden können.
  3. Der Inhalt kann für Menschen fälschlich authentisch oder wahr wirken.

Entscheidend sind daher nicht nur das verwendete Tool und der technische Entstehungsweg. Auch die Aussage, der Verwendungszweck, der Realismus und die Erwartungen des angesprochenen Publikums zählen. Ein deutlich fantastisches Motiv wird anders bewertet als ein täuschend echtes Video einer angeblichen realen Aussage.

Ein synthetisches Produktbild, das Eigenschaften zeigt, die das reale Produkt nicht besitzt, kann außerdem irreführend sein. Das macht es nicht automatisch zum Deepfake, kann aber unabhängig vom AI Act wettbewerbs- oder verbraucherrechtliche Probleme auslösen.

Hinzu kommen Plattformregeln: Google verlangt für KI-generierte Produktbilder im Merchant Center beispielsweise, dass bestimmte IPTC-Herkunftsmetadaten erhalten bleiben. Solche Vorgaben gelten unabhängig davon, ob im konkreten Fall zusätzlich eine sichtbare Kennzeichnung nach dem AI Act erforderlich ist. Die Details beschreibt die Merchant-Center-Hilfe zu Produktbildern.

Was gilt für KI-generierte Texte?

Die sichtbare Textkennzeichnung aus Artikel 50 Absatz 4 ist enger als häufig behauptet. Sie setzt voraus, dass der Text:

  • veröffentlicht wird,
  • die Öffentlichkeit informieren soll und
  • eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse behandelt.

Dazu können Politik, öffentliche Verwaltung, Justiz, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umwelt, Verbrauchersicherheit sowie wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen gehören, die Gegenstand öffentlicher Debatten sein können. Ein gewöhnlicher Social-Media-Text über ein Agenturprojekt oder eine einfache Produktbeschreibung fällt deshalb meist nicht allein wegen des KI-Einsatzes unter diese spezielle Textpflicht. Maßgeblich bleibt jedoch der tatsächliche Inhalt.

Wann kann menschliche Prüfung die Textkennzeichnung entbehrlich machen?

Die Ausnahme greift nicht schon, weil jemand den Text kurz überflogen hat. Nach der Kommissions-FAQ erfordert eine menschliche Prüfung eine bewusste inhaltliche Kontrolle durch eine Person mit relevantem Wissen und fachlichem Urteilsvermögen. Sie muss Aussagen und Quellen bewerten und den Inhalt aus sachlichen Gründen ändern oder ablehnen können. Die finalen Leitlinien bezeichnen die Faktenprüfung ausdrücklich als Mindestanforderung.

Zusätzlich muss eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung tragen. Reine Rechtschreibprüfung, Formatkontrolle oder ein formaler Freigabeklick reichen nicht. Wird der freigegebene Text anschließend noch einmal substanziell durch KI verändert, entfällt die Ausnahme nach den Leitlinien und der neue Stand muss erneut geprüft werden. Diese Ausnahme gilt speziell für die Textpflicht; sie beseitigt nicht automatisch Kennzeichnungspflichten für Deepfakes oder KI-Interaktionen.

Für professionelle Content-Prozesse bedeutet das: KI kann Recherche, Struktur und Formulierung unterstützen. Quellenprüfung, Bewertung, Freigabe und Verantwortung müssen aber real beim Menschen liegen.

Wie muss ein KI-Hinweis aussehen?

Wo eine Offenlegung erforderlich ist, muss sie klar, unterscheidbar und barrierefrei sein. Sie muss spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition erfolgen. Ein versteckter Hinweis nur im Impressum, in AGB oder in einer technischen Dokumentation reicht dafür ebenso wenig wie der pauschale Satz „Diese Website verwendet KI“.

Artikel 50 schreibt keine universelle Standardformulierung für jeden Anwendungsfall vor. Je nach Medium können etwa folgende Hinweise verständlich sein:

  • „Du chattest mit einem KI-Assistenten.“
  • „Dieses Bild wurde mit generativer KI erzeugt.“
  • „Dieses Video enthält KI-generierte oder manipulierte Szenen.“
  • „Die folgende Stimme wurde synthetisch erzeugt.“

Diese Sätze sind Beispiele, keine amtlich vorgeschriebenen Mustertexte. Die konkrete Form muss zum Medium, zum Inhalt und zum Risiko einer Fehlinterpretation passen.

Wichtig: Eine eingebettete maschinenlesbare Markierung reicht bei einem kennzeichnungspflichtigen Deepfake nicht aus. Menschen müssen den Hinweis ohne Spezialwerkzeug sehen oder hören können. Die EU hat zwar freiwillige Icons und einen Verhaltenskodex für KI-generierte Inhalte entwickelt; weder die Icons noch der Beitritt zum Kodex sind allgemein verpflichtend. Die Pflichten aus Artikel 50 bleiben dagegen verbindlich.

Metadaten und Content Credentials erhalten

Maschinenlesbare Herkunftsinformationen können über Metadaten, Wasserzeichen, kryptografische Verfahren oder andere Techniken umgesetzt werden. Standards wie C2PA Content Credentials können dokumentieren, mit welchem Werkzeug eine Datei erstellt oder verändert wurde. Sie beweisen jedoch nicht, dass der dargestellte Inhalt wahr ist.

Wenn Du KI-Medien veröffentlichst, solltest Du Originaldateien sichern, vorhandene Herkunftsinformationen beim Export möglichst erhalten und Bearbeitungs- sowie Freigabeschritte dokumentieren. Wo ein sichtbarer oder hörbarer Hinweis erforderlich ist, ersetzen Metadaten ihn nicht.

Welche Fristen gelten – und was ist mit alten Inhalten?

Artikel 50 gilt grundsätzlich ab dem 2. August 2026. Der vom Rat am 29. Juni 2026 final angenommene Digital Omnibus sieht eine begrenzte Übergangsregel vor: Sie betrifft nur Anbieter von Systemen, die bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, und nur deren technische Markierungs- und Erkennungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2. Als neuen Termin nennt die Regelung den 2. Dezember 2026. Zum Quellenstand 24. Juli 2026 war der Änderungsrechtsakt noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Prüfe den aktuellen Stand vor operativen Entscheidungen erneut.

Das ist kein allgemeiner Aufschub für Unternehmen und keine verlängerte Frist für die sichtbare Offenlegung von Deepfakes oder bestimmten Texten.

Bei der Rückwirkung muss genauer unterschieden werden. Ausgaben im Anwendungsbereich der technischen Anbieterkennzeichnung und Deepfakes, die vor dem 2. August erzeugt oder manipuliert wurden, müssen nach den finalen Leitlinien grundsätzlich nicht rückwirkend markiert beziehungsweise offengelegt werden. Für Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gilt das nur, wenn sie vor dem 2. August sowohl KI-generiert oder manipuliert als auch veröffentlicht wurden. Ein zuvor erzeugter, aber erst ab dem Stichtag veröffentlichter Text fällt grundsätzlich unter die neue Regel, sofern die Ausnahme für substanzielle menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle mit klarer Verantwortung nicht greift.

Die Kommission empfiehlt freiwillige nachträgliche Transparenz, wo sie sinnvoll und ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Den Stand des Omnibus-Verfahrens dokumentieren der Rat der Europäischen Union und der angenommene Änderungstext auf EUR-Lex.

Welche Sanktionen sind möglich?

Nach Artikel 99 des AI Acts können Verstöße gegen Artikel 50 mit Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder – bei Unternehmen – bis zu 3 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden. Für Unternehmen außerhalb der KMU-Regelung gilt als Obergrenze der höhere der beiden Werte. Für KMU einschließlich Start-ups gilt ausdrücklich der niedrigere Wert.

Das sind Höchstgrenzen, keine automatische Sanktion. Ob überhaupt eine Geldbuße verhängt wird und wie hoch sie ausfällt, hängt unter anderem von Art, Schwere, Dauer, Verantwortungsgrad und den konkreten Folgen des Verstoßes ab.

Eine korrekte KI-Kennzeichnung löst zudem nicht automatisch andere Rechtsfragen. Je nach Einsatz können unter anderem Datenschutz-, Wettbewerbs-, Verbraucher-, Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte relevant sein.

Separate Pflicht: KI-Kompetenz gilt bereits

Zum Quellenstand 24. Juli 2026 verlangt Artikel 4 des AI Acts bereits seit dem 2. Februar 2025 Maßnahmen für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz bei Beschäftigten und weiteren Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit KI-Systemen umgehen. Ein bestimmtes Zertifikat oder ein einheitliches Schulungsformat schreibt die Kommission nicht vor. Umfang und Inhalt sollen sich an Rolle, eingesetzten Systemen, Wissen der Beteiligten und Risiken orientieren. Die offizielle FAQ zur KI-Kompetenz nennt hierfür praktische Leitfragen.

Der angenommene, aber zu diesem Stand noch nicht in Kraft getretene Digital Omnibus soll diese allgemeine Organisationspflicht verändern. Unternehmen sollten den endgültigen Amtsblatt- und Inkrafttretensstand deshalb getrennt von den Kennzeichnungspflichten beobachten. Für den Einsatz von Hochrisiko-Systemen bleiben spezielle Anforderungen an geschultes Personal und menschliche Aufsicht relevant.

Wer ChatGPT oder vergleichbare Systeme für Werbetexte, Übersetzungen oder Recherche nutzt, sollte Mitarbeitende deshalb insbesondere für Halluzinationen, Datenschutz, Rechte Dritter, menschliche Kontrolle und Freigaben sensibilisieren.

Checkliste: So bereitest Du Dein Unternehmen vor

Dein KI-Check vor dem 2. August 2026

  • Alle eingesetzten KI-Tools und Anwendungsfälle erfassen.
  • Für jeden Fall die Rolle als Anbieter oder Betreiber bestimmen.
  • Chatbots, Voicebots, Avatare und andere direkte KI-Interaktionen prüfen.
  • Realistische KI-Bilder, Videos und Audios auf Deepfake-Merkmale bewerten.
  • Veröffentlichte KI-Texte nach Thema, Zweck und öffentlichem Interesse einordnen.
  • Verbindliche Kennzeichnungsvorlagen für Website, Social Media, Video und Audio erstellen.
  • Qualifizierte menschliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung festlegen.
  • Quellen, Änderungen, Freigaben und verantwortliche Personen dokumentieren.
  • Originaldateien und vorhandene Herkunftsmetadaten sichern.
  • Mitarbeitende, Freelancer und beteiligte Dienstleister passend zu ihren Aufgaben schulen.
  • Plattformregeln und weitere Rechtsgebiete getrennt vom AI Act prüfen.
  • Prozess und Leitlinien regelmäßig auf Aktualität kontrollieren.

Für größere Content-Mengen kann ein einfaches Ampelsystem helfen: Reine Korrekturen und interne Entwürfe starten im grünen Prozess. Realistische KI-Medien und Texte zu öffentlichen Themen gehen in eine gelbe Fachprüfung. Täuschend echte Personen, Stimmen oder Ereignisse sowie unklar gekennzeichnete KI-Interaktionen bleiben rot, bis Einordnung und Offenlegung geklärt sind.

Fazit: Erst einordnen, dann kennzeichnen

Die KI-Kennzeichnungspflicht ab August 2026 ist weder ein Verbot von KI-Content noch eine pauschale Labelpflicht für alles, was mit KI in Berührung gekommen ist. Für eine belastbare Einordnung musst Du vier Fragen beantworten:

  1. Ist Dein Unternehmen in diesem Fall Anbieter oder Betreiber?
  2. Interagieren Menschen direkt mit einem KI-System?
  3. Kann ein künstlich erzeugtes Medium fälschlich authentisch wirken?
  4. Informiert ein KI-Text die Öffentlichkeit über ein öffentlich relevantes Thema – und wurde er substanziell menschlich geprüft?

Wer Tools, Inhalte, Prüfungen und Verantwortlichkeiten sauber dokumentiert, kann Transparenz ohne unnötige Bürokratie in bestehende Abläufe integrieren. Der eigentliche Qualitätsgewinn liegt dabei nicht im Label allein, sondern in einem verlässlichen Prozess.

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Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht

Muss jeder KI-generierte Text gekennzeichnet werden?

Nein. Die sichtbare Textkennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 4 betrifft veröffentlichte KI-generierte oder manipulierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Eine qualifizierte menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle mit klarer Verantwortung kann die gesetzliche Ausnahme eröffnen.

Müssen KI-Bilder auf Websites oder in der Werbung gekennzeichnet werden?

Nicht automatisch allein deshalb, weil KI beteiligt war. Eine sichtbare Betreiberkennzeichnung nach Artikel 50 ist insbesondere erforderlich, wenn das Bild als Deepfake einzustufen ist. Andere Gesetze, Branchen- oder Plattformregeln können unabhängig davon zusätzliche Transparenz verlangen.

Wann ist ein KI-Bild oder Video ein Deepfake?

Wenn es einer existierenden oder plausibel existierenden Person, Sache, einem Ort, einer Einrichtung oder einem Ereignis stark ähnelt und für Menschen fälschlich authentisch oder wahr wirken kann. Realismus, Aussage, Kontext und Publikumserwartung müssen gemeinsam bewertet werden.

Reicht ein KI-Hinweis im Impressum?

Regelmäßig nicht, wenn eine konkrete Offenlegungspflicht besteht. Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition klar, unterscheidbar und barrierefrei erfolgen. Sie sollte daher unmittelbar am Chat, Bild, Video, Audio oder Text wahrnehmbar sein.

Reichen Metadaten oder Content Credentials?

Bei einem kennzeichnungspflichtigen Deepfake nein. Maschinenlesbare Herkunftsinformationen und der für Menschen sichtbare oder hörbare Hinweis erfüllen unterschiedliche Funktionen.

Muss ein Website-Chatbot als KI erkennbar sein?

Grundsätzlich muss der Anbieter sicherstellen, dass Menschen zu Beginn erkennen, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern dies nicht bereits offensichtlich ist. Als einsetzendes Unternehmen solltest Du prüfen, ob diese Information in Deiner konkreten Website-Integration tatsächlich klar erscheint.

Genügt es, wenn jemand den KI-Text kurz gegenliest?

Nein. Für die Ausnahme bei Texten zu öffentlichem Interesse verlangt die Kommission eine substanzielle inhaltliche Prüfung durch eine fachlich geeignete Person, die Aussagen und Quellen bewerten und den Text ändern oder ablehnen kann. Zusätzlich muss die redaktionelle Verantwortung klar zugeordnet sein.

Müssen alte KI-Inhalte nachträglich gekennzeichnet werden?

Bei technischen Markierungen und Deepfakes besteht für vor dem 2. August 2026 erzeugte oder manipulierte Inhalte grundsätzlich keine Rückwirkung. Bei Texten zu öffentlichem Interesse gilt die Altfallregel nur, wenn der Text bereits vor diesem Datum veröffentlicht wurde. Wird er erst ab dem Stichtag veröffentlicht, ist die neue Regel grundsätzlich zu prüfen.

Sind die EU-Icons oder der Verhaltenskodex verpflichtend?

Nein. Die Icons und der Beitritt zum Verhaltenskodex sind freiwillig. Unternehmen, die den Kodex nicht nutzen, müssen die Erfüllung der gesetzlichen Transparenzpflichten gegebenenfalls mit anderen angemessenen Mitteln nachweisen.

Primärquellen und weiterführende Informationen

Hinweis zur Aktualität: Die Leitlinien der Kommission erläutern deren aktuelle Auslegung, sind aber nicht mit dem verbindlichen Verordnungstext gleichzusetzen. Rechtsprechung, Behördenpraxis und weitere technische Standards können die praktische Anwendung weiter konkretisieren.

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